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Zweckbindung

Die Zweckbindung oder Nutzungsbeschränkung von Daten gemäß CCPA Abschnitt 1798.100 verlangt, dass Unternehmen sicherstellen, dass sie die Verwendung personenbezogener Daten (PI) auf die Zwecke beschränken, für die sie erhoben wurden.

Die DSGVO bietet mehr Spielraum in Bezug auf die Zweckbindung. DSGVO Artikel 5 besagt, dass eine „weitere Verarbeitung“ zulässig sein kann, wenn die neuen Zwecke „nicht… als… unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken angesehen werden“.