ZweckbeschrÀnkung

Zweckbindung oder EinschrĂ€nkungen der Datennutzung, gemĂ€ĂŸ CCPA Abschnitt 1798.100verlangt, dass Unternehmen sicherstellen, dass sie die Verwendung personenbezogener Daten auf die Zwecke beschrĂ€nken, fĂŒr die diese erhoben wurden.

Die DSGVO bietet mehr Spielraum bei der Zweckbindung. Artikel 5 der DSGVO bedeutet, dass eine „Weiterverarbeitung“ zulĂ€ssig sein kann, wenn die neuen Zwecke „nicht als unvereinbar mit den ursprĂŒnglichen Zwecken angesehen werden“.

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