ZweckbeschrÀnkung
Zweckbindung oder EinschrĂ€nkungen der Datennutzung, gemÀà CCPA Abschnitt 1798.100verlangt, dass Unternehmen sicherstellen, dass sie die Verwendung personenbezogener Daten auf die Zwecke beschrĂ€nken, fĂŒr die diese erhoben wurden.
Die DSGVO bietet mehr Spielraum bei der Zweckbindung. Artikel 5 der DSGVO bedeutet, dass eine âWeiterverarbeitungâ zulĂ€ssig sein kann, wenn die neuen Zwecke ânicht als unvereinbar mit den ursprĂŒnglichen Zwecken angesehen werdenâ.
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