SAAS-LIZENZVEREINBARUNG
1. Lizenz. Vorbehaltlich der Bedingungen dieses Vertrags gewährt das Unternehmen dem Kunden hiermit ein beschränktes, weltweites, nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares, nicht übertragbares und widerrufliches Recht sowie eine Lizenz, die Softwarelösung des Unternehmens („Software“) während der Laufzeit (wie unten definiert) zu installieren, aus der Ferne zuzugreifen (d. h. auf SaaS-Basis) und/oder zu nutzen (je nach Fall), ausschließlich für interne Zwecke des Kunden. Sofern nicht anders angegeben, umfasst der Begriff „Software“ auch jegliche Appliances sowie alle Handbücher oder Dokumentationen („Dokumentation“), die dem Kunden im Zusammenhang mit dem Betrieb der Software bereitgestellt oder zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde darf die Software nur gemäß der Dokumentation sowie den geltenden Gesetzen und Vorschriften nutzen. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, sämtliche Geräte, Systeme, Ressourcen, Zugänge sowie ergänzende Waren und Dienstleistungen bereitzustellen, die für den Zugriff auf die Software und deren Nutzung erforderlich sind, und deren Kompatibilität mit der Software sicherzustellen.
2. Dienstleistungen
2.1. Während der Laufzeit dieser Vereinbarung wird das Unternehmen dem Kunden technischen Support für die Services während der regulären Geschäftszeiten des Unternehmens (Mo – Fr, 9:00 Uhr – 18:00 Uhr PST) bereitstellen. Die Software, alle Professionellen Dienstleistungen (wie unten definiert) und die im Rahmen dieses Abschnitts bereitgestellten Dienstleistungen werden als die „Services“ bezeichnet.
2.2. Die Software darf ausschließlich von den Mitarbeitern des Kunden genutzt werden, die vom Kunden ausdrücklich zur Nutzung der Software autorisiert wurden (jeweils ein „User“). Der Kunde muss dem Unternehmen jeglichen unbefugten Zugriff auf oder die unbefugte Nutzung der Software unverzüglich melden. Um auf die Software zugreifen zu können, kann es erforderlich sein, dass der Kunde und/oder seine User ein Administratorkonto beim Unternehmen einrichten („Account“). Der Kunde sichert zu und gewährleistet, dass alle im Rahmen des Registrierungsprozesses übermittelten Informationen vollständig und korrekt sind und dies auch künftig bleiben. Der Kunde ist für sämtliche Aktivitäten seiner User sowie für alle Aktivitäten, die unter seinem Account erfolgen, verantwortlich und haftbar. Der Kunde wird alle User verpflichten, ihre Benutzer-ID und Passwortinformationen streng vertraulich zu behandeln.
3. Abonnementgebühren
3.1. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen ist davon abhängig, dass der Kunde die anfallenden Gebühren vollständig bezahlt. Sofern nicht anders angegeben: (i) zahlt der Kunde alle im Rahmen dieser Vereinbarung fälligen Beträge in US-Dollar; (ii) sind alle hierunter in Rechnung gestellten Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar; und (iii) sind alle hierunter gezahlten Gebühren und sonstigen Beträge nicht erstattungsfähig. Jeder Betrag, der nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird, verzinst sich täglich bis zur vollständigen Zahlung mit dem niedrigeren der folgenden Zinssätze: (a) 1,5 % pro Monat oder (b) dem nach geltendem Recht höchstzulässigen Zinssatz. Die im Rahmen dieser Vereinbarung zu zahlenden Gebühren gelten als ausschließlich etwaiger Umsatz-, Mehrwert-, Verbrauchs-, Dienstleistungs-, Eigentums- oder sonstiger ähnlicher Steuern, und falls eine solche Steuer anfällt oder erhoben wird, zahlt der Kunde an das Unternehmen (zusätzlich und gleichzeitig mit der Zahlung der Gebühren) einen Betrag in Höhe dieser Steuer. Das Unternehmen stellt dem Kunden eine Rechnung über die Gebühren und etwaige zusätzliche Steuern aus, die innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar ist.
4. Verbotene Nutzungen. Sofern hierin nicht ausdrücklich gestattet, darf der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens weder selbst noch durch einen Nutzer oder Dritte, direkt oder indirekt: (i) Teile der Software kopieren, modifizieren, abgeleitete Werke erstellen, verfügbar machen oder verbreiten, öffentlich aufführen oder anzeigen (einschließlich durch Integration in eigene Produkte) oder die Software zur Entwicklung eines Dienstes oder Produkts verwenden, das mit der Software identisch oder im Wesentlichen ähnlich ist; (ii) die Rechte des Kunden aus dieser Vereinbarung an Dritte verkaufen, lizenzieren, vermieten, abtreten, übertragen, verpfänden, verleihen, unterlizenzieren oder teilen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Anbieten der Software als Teil einer Time-Sharing-, Outsourcing- oder Service-Büro-Umgebung); (iii) „Open Source“- oder „Copyleft-Software“ in einer Weise verwenden, die das Unternehmen verpflichten würde, den Quellcode der Software gegenüber Dritten offenzulegen; (iv) die Ergebnisse von Tests oder Benchmarkings der Software an Dritte weitergeben; (v) die Software disassemblieren, dekompilieren, entschlüsseln, zurückentwickeln, extrahieren oder anderweitig versuchen, den Quellcode oder nicht-wörtliche Aspekte der Software (wie die zugrunde liegende Struktur, Reihenfolge, Organisation, Dateiformate, nicht-öffentliche APIs, Ideen oder Algorithmen) zu entdecken; (vi) Marken oder andere Hinweise auf Schutzrechte, die auf oder in der Software angezeigt werden, entfernen oder verändern; (vii) sicherheitsrelevante Funktionen der Software oder Funktionen, die Nutzungsbeschränkungen durchsetzen, umgehen, deaktivieren oder anderweitig beeinträchtigen; (viii) die Software exportieren, verfügbar machen oder in einer durch geltende Gesetze verbotenen Weise verwenden; und/oder (ix) bösartigen Code (z.B. Softwareviren, Trojaner, Würmer, Roboter, Malware, Spyware oder andere Computeranweisungen, -geräte oder -techniken, die Daten oder Programme löschen, infizieren, stören, beschädigen, deaktivieren oder ein Computersystem oder dessen Komponenten abschalten) oder anderes rechtswidriges Material im Zusammenhang mit der Software speichern oder übertragen.
5. Personenbezogene Daten. Soweit der Kunde eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung benötigt, wird der Kunde das Unternehmen auffordern, ihm die Datenverarbeitungsvereinbarung des Unternehmens („DPA“) zur Verfügung zu stellen, und diese DPA wie darin beschrieben unterzeichnet an das Unternehmen zurücksenden.
6. Gegenseitige Zusicherungen. Jede Partei sichert zu und gewährleistet, dass sie ordnungsgemäß gegründet, rechtmäßig existent und nach den Gesetzen ihres Gründungs- oder Organisationsstaates in gutem Stand ist; und dass der Abschluss und die Erfüllung dieses Vertrags nicht mit anderen Vereinbarungen, an die sie gebunden ist, in Konflikt stehen oder geltendes Recht verletzen.
7. Rechte an geistigem Eigentum
7.1. Die Software ist nicht zum Verkauf bestimmt und bleibt alleiniges Eigentum des Unternehmens. Sämtliche Rechte, Titel und Interessen, einschließlich aller durch die Software (sowie alle Verbesserungen, Modifikationen und abgeleiteten Werke davon) verkörperten, verbundenen und/oder damit zusammenhängenden geistigen Eigentumsrechte sowie aller anderen vom Unternehmen bereitgestellten Produkte, Liefergegenstände oder Dienstleistungen, liegen und verbleiben ausschließlich beim Unternehmen oder dessen Lizenzgebern. Diese Vereinbarung überträgt dem Kunden keinerlei Rechte oder Interessen an der Software, außer einem eingeschränkten Nutzungsrecht gemäß dieser Vereinbarung. Nichts hierin stellt einen Verzicht auf die geistigen Eigentumsrechte des Unternehmens nach geltendem Recht dar.
7.2. Erhält das Unternehmen Rückmeldungen (diese können aus Fragen, Kommentaren, Vorschlägen oder Ähnlichem bestehen) in Bezug auf eine der Dienstleistungen (zusammenfassend „Feedback“), so liegen alle Rechte, einschließlich der geistigen Eigentumsrechte an diesem Feedback, ausschließlich beim Unternehmen und dieses gilt als vertrauliche Information des Unternehmens. Der Kunde überträgt und tritt hiermit unwiderruflich und bedingungslos alle geistigen Eigentumsrechte, die er an solchem Feedback hat, an das Unternehmen ab und verzichtet auf jegliche Urheberpersönlichkeitsrechte, die dem Kunden diesbezüglich zustehen könnten. Es wird ferner verstanden, dass die Nutzung des Feedbacks, sofern überhaupt, im alleinigen Ermessen des Unternehmens liegt und das Unternehmen in keiner Weise verpflichtet ist, das Feedback zu nutzen.
7.3. Alle anonymen Informationen, die aus der Nutzung der Dienste abgeleitet werden (d. h. Metadaten, aggregierte und/oder Analyseinformationen und/oder Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Betrieb, Support und/oder der Nutzung der Software durch den Kunden), die keine personenbezogenen Daten sind („Analyseinformationen“), dürfen zur Bereitstellung des Dienstes, zu Entwicklungszwecken und/oder zu statistischen Zwecken verwendet werden. Solche Analyseinformationen sind ausschließliches Eigentum des Unternehmens.
7.4. Zwischen den Parteien ist und bleibt der Kunde alleiniger und ausschließlicher Eigentümer aller Daten, die den Anwendungen des Kunden innerhalb der Umgebung, in der die Software bereitgestellt wird, zuzuordnen sind („Kundendaten“). Der Kunde gewährt dem Unternehmen und dessen verbundenen Unternehmen hiermit ein weltweites, nicht ausschließliches, nicht übertragbares (außer wie hierin vorgesehen), nicht unterlizenzierbares (außer an Subunternehmer des Unternehmens, sofern zutreffend), nicht abtretbares Recht und eine Lizenz, während der Laufzeit auf die Kundendaten zuzugreifen und diese zu nutzen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Bereitstellung der Software und/oder Dienstleistungen durch das Unternehmen gemäß diesem Vertrag.
8. Drittanbieter-Komponenten. Die Software kann Open-Source-Software, Dateien, Bibliotheken oder Komponenten von Drittanbietern verwenden oder enthalten, die an den Kunden verteilt werden dürfen und den Lizenzbedingungen von Drittanbieter-Open-Source-Software unterliegen. Eine Liste solcher Komponenten ist auf Anfrage des Kunden erhältlich und kann von Zeit zu Zeit vom Unternehmen aktualisiert werden. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Open-Source-Lizenz und den Bedingungen dieser Vereinbarung gelten die Bedingungen der Open-Source-Lizenz, jedoch ausschließlich im Zusammenhang mit der betreffenden Drittanbieter-Open-Source-Software. Das Unternehmen übernimmt in Bezug auf jegliche Drittanbieter-Open-Source-Software keine Gewährleistung oder Entschädigung im Rahmen dieser Vereinbarung.
9. Vertraulichkeit. Jede Partei kann Zugang zu bestimmten nicht-öffentlichen Informationen und Materialien der jeweils anderen Partei in jeglicher Form oder auf jeglichem Medium erhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Geschäftsgeheimnisse und andere Informationen in Bezug auf die Produkte, Software, Technologie, Daten, das Know-how oder das Geschäft der anderen Partei sowie alle anderen Informationen, bei denen eine vernünftige Person Grund zu der Annahme haben sollte, dass sie eigentumsrechtlich geschützt, vertraulich oder wettbewerbssensibel sind (die „Vertraulichen Informationen“). Jede Partei ergreift angemessene Maßnahmen, mindestens so sorgfältig wie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen, jedoch keinesfalls weniger als mit angemessener Sorgfalt, um die Vertraulichen Informationen der anderen Partei vor der Offenlegung gegenüber Dritten zu schützen. Die Verpflichtungen der empfangenden Partei gemäß diesem Abschnitt in Bezug auf Vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei gelten nicht und/oder enden, wenn diese Informationen: (a) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenlegende Partei bereits rechtmäßig bekannt waren; (b) der empfangenden Partei von einem Dritten offengelegt wurden, der zur Offenlegung berechtigt war, ohne dass Vertraulichkeitsbeschränkungen bestanden; (c) allgemein öffentlich zugänglich sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein zugänglich werden; oder (d) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne Zugang zu, Nutzung von oder Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei. Keine Partei darf die Vertraulichen Informationen der anderen Partei verwenden oder offenlegen, außer zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung („Zulässige Nutzung“). Die empfangende Partei darf den Zugang zu den Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei nur solchen eigenen Mitarbeitern, Beratern, verbundenen Unternehmen, Vertretern und Subunternehmern gewähren, die diese Informationen im Zusammenhang mit der Zulässigen Nutzung kennen müssen und die entweder (i) eine mit der empfangenden Partei geschlossene Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet haben, die mindestens ebenso restriktive Bedingungen wie die hierin enthaltenen vorsieht, oder (ii) anderweitig einer Geheimhaltungspflicht gegenüber der empfangenden Partei unterliegen, die mindestens ebenso restriktiv ist wie die hierin festgelegten Bedingungen; in jedem Fall bleibt die empfangende Partei für alle Handlungen oder Unterlassungen dieser Personen haftbar. Die empfangende Partei darf Vertrauliche Informationen in dem Umfang offenlegen, wie dies gesetzlich oder durch Anordnung eines Gerichts oder einer ähnlichen gerichtlichen oder behördlichen Stelle erforderlich ist, vorausgesetzt, sie benachrichtigt die offenlegende Partei unverzüglich schriftlich über die erforderliche Offenlegung, damit die offenlegende Partei eine Schutzanordnung beantragen oder die Offenlegung anderweitig verhindern oder einschränken kann, und arbeitet in diesem Zusammenhang angemessen mit der offenlegenden Partei zusammen. Sämtliche Rechte, Titel und Interessen an den Vertraulichen Informationen verbleiben ausschließlich und uneingeschränkt im Eigentum der offenlegenden Partei.
10. Beschränkte Garantien. Das Unternehmen sichert zu und gewährleistet, dass die Software bei normaler, autorisierter Nutzung im Wesentlichen gemäß ihrer Dokumentation funktioniert. Als einziges und ausschließliches Rechtsmittel des Kunden und als einzige Haftung des Unternehmens bei Verletzung dieser Garantie wird das Unternehmen wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Software zu reparieren. Die hierin festgelegte Garantie gilt nicht, wenn der Ausfall der Software darauf zurückzuführen ist oder anderweitig darauf beruht: (i) Reparatur, Wartung oder Modifikation der Software durch andere Personen als das Unternehmen oder dessen autorisierte Auftragnehmer; (ii) Unfall, Fahrlässigkeit, Missbrauch oder unsachgemäße Verwendung der Software; (iii) Nutzung der Software entgegen der Dokumentation; oder (iv) die Kombination der Software mit Geräten oder Software, die nicht vom Unternehmen autorisiert oder bereitgestellt wurden. SOFERN IN DIESER VEREINBARUNG NICHT AUSDRÜCKLICH ANDERS FESTGELEGT UND SOWEIT NACH ANWENDBAREM RECHT ZULÄSSIG, WERDEN DIE SOFTWARE, DIENSTLEISTUNGEN UND DEREN ERGEBNISSE „WIE BESEHEN“ UND „WIE VERFÜGBAR“ BEREITGESTELLT. DAS UNTERNEHMEN GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS: (i) DIE SOFTWARE UND/ODER DIE DIENSTLEISTUNGEN DEN ANFORDERUNGEN DES KUNDEN ENTSPRECHEN ODER (ii) DIE SOFTWARE FEHLERFREI FUNKTIONIERT. AUSSER WIE IN ABSCHNITT 6 UND DIESEM ABSCHNITT 10 FESTGELEGT, LEHNT DAS UNTERNEHMEN AUSDRÜCKLICH ALLE STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN AB, EINSCHLIESSLICH DER MARKTGÄNGIGKEIT, ZUFRIEDENSTELLENDEN QUALITÄT, RECHTSMÄSSIGKEIT, NICHTVERLETZUNG, NICHTBEEINTRÄCHTIGUNG UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DAS UNTERNEHMEN HAFTET NICHT FÜR VERZÖGERUNGEN, UNTERBRECHUNGEN, DIENSTAUSFÄLLE ODER ANDERE PROBLEME, DIE DER NUTZUNG DES INTERNETS UND ELEKTRONISCHER KOMMUNIKATION INHÄRENT SIND, ODER FÜR PROBLEME IM ZUSAMMENHANG MIT ÖFFENTLICHEN NETZEN ODER DEN HOSTING-DIENSTEN DES KUNDEN. DAS UNTERNEHMEN IST NICHT FÜR GARANTIEN UND ZUSICHERUNGEN VERANTWORTLICH, DIE VON EINEM PARTNER GEGENÜBER DEM KUNDEN GEMACHT WERDEN.
11. Haftungsbeschränkung. UNBESCHADET DER ENTSCHÄDIGUNGSVERPFLICHTUNG DES UNTERNEHMENS GEMÄSS ABSCHNITT 12 UND MIT AUSNAHME VON SCHÄDEN, DIE DURCH GROBE FAHRLÄSSIGKEIT, VORSÄTZLICHES FEHLVERHALTEN UND/ODER DIE UNERLAUBTE ANEIGNUNG ODER ANDERWEITIGE VERLETZUNG DER GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTE DES UNTERNEHMENS DURCH DEN KUNDEN (EINSCHLIESSLICH MISSBRAUCH DER LIZENZ DURCH DEN KUNDEN) ENTSTEHEN; (I) HAFTET KEINE PARTEI FÜR INDIREKTE, ZUFÄLLIGE, BESONDERE, STRAFENDE ODER FOLGESCHÄDEN ODER FÜR ENTGANGENE EINNAHMEN, RUF, GEWINNE, DATEN ODER DATENNUTZUNG ODER FÜR DIE KOSTEN DER BESCHAFFUNG VON ERSATZWAREN ODER -DIENSTLEISTUNGEN; (II) DIE MAXIMALE HAFTUNG EINER PARTEI FÜR SCHÄDEN, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ERGEBEN, SEI ES AUS VERTRAG ODER UNERLAUBTER HANDLUNG ODER ANDERWEITIG, ÜBERSTEIGT IN KEINEM FALL INSGESAMT DIE GESAMTBETRÄGE, DIE DEM UNTERNEHMEN VOM KUNDEN IM ZEITRAUM VON 12 MONATEN UNMITTELBAR VOR DEM EREIGNIS, DAS DEN ANSPRUCH BEGRÜNDET, TATSÄCHLICH GEZAHLT WURDEN ODER ZU ZAHLEN SIND. DIESE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG IST KUMULATIV UND NICHT PRO VORFALL. ZUR KLARSTELLUNG: DIE BESCHRÄNKUNGEN IN DIESEM ABSCHNITT GELTEN NICHT FÜR ZAHLUNGEN, DIE DEM UNTERNEHMEN AUS DIESER VEREINBARUNG ZUSTEHEN.
12. Schadloshaltung
12.1. Das Unternehmen verpflichtet sich, auf eigene Kosten jede von Dritten gegen den Kunden erhobene Klage oder jedes Verfahren zu verteidigen, in dem behauptet wird, dass die Software, sofern sie gemäß dieser Vereinbarung genutzt wird, die geistigen Eigentumsrechte eines Dritten verletzt („Anspruch wegen Schutzrechtsverletzung“); und das Unternehmen wird alle Schäden zahlen, die dem Kunden aufgrund eines rechtskräftigen Urteils im Zusammenhang mit einem solchen Anspruch wegen Schutzrechtsverletzung zugesprochen werden, vorausgesetzt, (i) der Kunde benachrichtigt das Unternehmen unverzüglich schriftlich über einen solchen Anspruch; und (ii) der Kunde räumt dem Unternehmen die alleinige Befugnis ein, die Verteidigung oder Beilegung eines solchen Anspruchs zu übernehmen, und stellt dem Unternehmen alle angemessenen Informationen und Unterstützung im Zusammenhang damit zur Verfügung, auf Kosten des Unternehmens. Das Unternehmen ist an keine Einigung gebunden, die der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens eingeht.
12.2. Sollte die Software Gegenstand einer IP-Verletzungsklage werden oder nach Ansicht des Unternehmens wahrscheinlich werden, kann das Unternehmen nach eigenem Ermessen: (a) dem Kunden das Recht verschaffen, die Software weiterhin zu nutzen; (b) die Software ersetzen oder modifizieren, um die IP-Verletzungsklage zu vermeiden; oder (c) falls die Optionen (a) und (b) trotz angemessener Bemühungen des Unternehmens nicht realisiert werden können, kann das Unternehmen diese Vereinbarung kündigen und dem Kunden eine Rückerstattung für den im Voraus bezahlten Betrag für die zurückgegebene Software für den verbleibenden ungenutzten Lizenzzeitraum gewähren.
12.3. Ungeachtet des Vorstehenden übernimmt das Unternehmen keine Verantwortung für Ansprüche wegen Verletzung von geistigem Eigentum, die sich ergeben aus oder basieren auf: (i) Änderungen an der Software, die von einer anderen Partei als dem Unternehmen oder dessen Beauftragten vorgenommen wurden; (ii) der Unterlassung des Kunden, von dem Unternehmen bereitgestellte Software-Updates zu implementieren, die speziell zur Vermeidung einer Verletzung bereitgestellt wurden; oder (iii) der Kombination oder Nutzung der Software mit Geräten, Vorrichtungen oder Software, die nicht vom Unternehmen geliefert wurden oder nicht gemäß der Dokumentation verwendet werden.
12.4. Dieser Abschnitt 12 stellt die gesamte Haftung des Unternehmens und das ausschließliche Rechtsmittel des Kunden für jegliche Ansprüche wegen Verletzung von geistigem Eigentum dar.
13. Laufzeit und Beendigung
13.1. Diese Vereinbarung tritt am Wirksamkeitsdatum in Kraft und bleibt für einen Zeitraum von 1 Jahr in vollem Umfang wirksam, sofern sie nicht zuvor gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung gekündigt wird („Erstlaufzeit“). Danach verlängert sich diese Vereinbarung automatisch um jeweils weitere 1 Jahr (jeweils eine „Verlängerungslaufzeit“ und zusammen mit der Erstlaufzeit die „Laufzeit“), sofern nicht eine Partei der anderen Partei mindestens 1 Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit oder der jeweils aktuellen Verlängerungslaufzeit, je nachdem, schriftlich mitteilt, dass sie diese Vereinbarung nicht verlängern möchte.
13.2. Jede Partei kann diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung kündigen, wenn: (a) die andere Partei diese Vereinbarung wesentlich verletzt und diese Verletzung 15 Tage nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung darüber nicht behoben wurde; oder (b) ein Insolvenzverwalter für die andere Partei bestellt wird, die andere Partei eine allgemeine Abtretung zugunsten ihrer Gläubiger vornimmt oder die andere Partei ein Verfahren nach einem Insolvenz- oder Konkursgesetz einleitet.
13.3. Mit Beendigung oder Ablauf dieses Vertrags: (i) erlischt die dem Kunden im Rahmen dieses Vertrags gewährte Softwarelizenz, und der Kunde stellt jegliche weitere Nutzung ein; (ii) der Kunde löscht und entsorgt unverzüglich alle Kopien der Dokumentation, die sich im Besitz oder unter Kontrolle des Kunden oder seiner Vertreter befinden; und (iii) das Unternehmen kann alle Kundendaten löschen. Die Bestimmungen dieses Vertrags, die ihrem Wesen und Inhalt nach das Vertragsende überdauern müssen, um die grundlegenden Zwecke dieses Vertrags zu erfüllen, bleiben bestehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Abschnitte 9 und 11 dieses Vertrags. Die Beendigung dieses Vertrags schränkt das Unternehmen nicht darin ein, andere ihm nach geltendem Recht zur Verfügung stehende Rechtsmittel zu verfolgen.
14. Sonstiges. Diese Vereinbarung stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den hierin behandelten Gegenstand dar, ersetzt alle vorherigen und gleichzeitigen mündlichen oder schriftlichen Absprachen und Erklärungen und kann nur durch eine von beiden Parteien unterzeichnete schriftliche Vereinbarung geändert werden. Das Versäumnis einer Partei, hierunter gewährte Rechte durchzusetzen oder im Falle eines Verstoßes gegen die andere Partei vorzugehen, gilt nicht als Verzicht dieser Partei auf eine spätere Durchsetzung oder Maßnahmen im Falle zukünftiger Verstöße. Ein Verzicht, der hierunter gewährt wird, muss schriftlich erfolgen. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung von einem zuständigen Gericht für rechtswidrig, ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung in vollem Umfang in Kraft, und die betreffende Bestimmung wird nur insoweit angepasst, wie es erforderlich ist, um sie durchsetzbar zu machen. Jegliche Nutzung der Software durch eine Behörde, Abteilung oder sonstige Einrichtung der US-Regierung unterliegt ausschließlich den Bedingungen dieser Vereinbarung. Keine der Parteien darf ihre Rechte oder Pflichten aus dieser Vereinbarung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten, wobei diese Zustimmung nicht unangemessen verweigert oder verzögert werden darf. Ungeachtet des Vorstehenden kann diese Vereinbarung von jeder Partei im Zusammenhang mit einer Fusion, einer Konsolidierung, dem Verkauf sämtlicher Beteiligungen dieser Partei oder dem Verkauf aller oder im Wesentlichen aller Vermögenswerte der Partei, auf die sich diese Vereinbarung bezieht, abgetreten werden. Unbeschadet und vorbehaltlich des Vorstehenden ist diese Vereinbarung für jede Partei und deren jeweilige Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger bindend und kommt ihnen zugute. Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen des US-Bundesstaates Delaware und ist nach diesen auszulegen, ohne Bezugnahme auf Grundsätze und Gesetze zum Kollisionsrecht. Die zuständigen Gerichte der Stadt Delaware, USA, haben die ausschließliche Zuständigkeit für alle Streitigkeiten und Klagen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben. Ungeachtet des Vorstehenden kann jede Partei zum Schutz ihrer Eigentumsrechte in jedem zuständigen Gericht auf Unterlassungs- oder Billigkeitsrecht klagen. Jede Partei verzichtet unwiderruflich auf ihr Recht auf ein Schwurgerichtsverfahren in Bezug auf jegliche Streitfragen. Diese Vereinbarung begründet weder eine Beziehung, Partnerschaft, ein Joint Venture, ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis, eine Vertretung noch ein Franchisegeber-Franchisenehmer-Verhältnis zwischen den Parteien und darf auch nicht dahingehend ausgelegt werden. Keine der Parteien ist befugt, im Namen der anderen Partei Verträge jeglicher Art abzuschließen. Das Unternehmen haftet nicht für Verzögerungen oder die Nichterbringung der Dienstleistungen, die auf Umstände oder Ursachen zurückzuführen sind, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Unternehmens liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Streiks, Engpässe, Aufstände, Aufruhr, Brände, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen, höhere Gewalt, Krieg, Maßnahmen von Regierungs- oder quasi-staatlichen Behörden, Aufruhr, Terrorakte, Erdbeben, Explosionen, Stromausfälle, Pandemie oder Epidemie (oder ähnliche regionale Gesundheitskrisen) oder jede andere Ursache, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Unternehmens liegt. Mitteilungen an eine der Parteien gelten als zugestellt (a) 4 Werktage nach Versand per Luftpost, frankiert, (b) am selben Werktag, wenn sie per Fax oder E-Mail vor 13:00 Uhr (Israelischer Zeit) versandt werden und der Absender eine Empfangsbestätigung erhält, oder (c) am nächsten Werktag, wenn sie per Fax oder E-Mail nach 13:00 Uhr (Israelischer Zeit) versandt werden und der Absender eine Empfangsbestätigung erhält. Diese Vereinbarung kann in elektronischer Form in mehreren Ausfertigungen unterzeichnet werden, wobei jede Ausfertigung, sobald sie unterzeichnet und übermittelt wurde, als Original gilt und alle Ausfertigungen zusammen als ein und dieselbe Vereinbarung betrachtet werden.
Zuletzt aktualisiert: 14. Juni 2023
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